Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Verträge, Offerten, Lieferungen und Leistungen der Vareon Group GmbH (nachfolgend «Vareon») gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»).
1.2 Die Leistungen von Vareon umfassen insbesondere Dach- und Gebäudehüllenarbeiten, Drohneninspektionen und Luftbildaufnahmen sowie Vermessungs- und Dokumentationsdienstleistungen.
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von Vareon ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese AGB werden mit Auftragserteilung bzw. Annahme der Offerte durch den Auftraggeber verbindlicher Vertragsbestandteil.
2. Offerten und Vertragsabschluss
2.1 Offerten von Vareon sind, sofern nicht anders vermerkt, während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig und freibleibend.
2.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber bzw. mit Beginn der Arbeitsausführung zustande.
2.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Offerte aufgeführt sind, gelten als nicht inbegriffen und werden nach Aufwand separat verrechnet. Nachträglich gewünschte Änderungen oder Zusatzleistungen gehen zulasten des Auftraggebers.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Die Mehrwertsteuer wird, sofern nicht anders angegeben, zusätzlich ausgewiesen.
3.2 Massgebend sind die in der Offerte genannten Preise. Preisangaben basieren auf den zum Zeitpunkt der Offerte gültigen Material- und Beschaffungskosten.
3.3 Vareon behält sich vor, bei ausserordentlichen Teuerungen im Rohstoff- und Materialbereich, bei Lieferantenpreiserhöhungen sowie bei Wechselkursschwankungen nach Ablauf der Offert-Gültigkeit entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber vorgängig mitgeteilt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
4.2 Vareon ist berechtigt, Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere zur Deckung von Material- und Bestellkosten. Die Materialbestellung erfolgt in diesem Fall erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung.
4.3 Teil- und Akontozahlungen können gemäss Baufortschritt und Offerte in Rechnung gestellt werden.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist Vareon berechtigt, nach schriftlicher Mahnung Verzugszinsen von 5 % gemäss Art. 104 OR zu verlangen sowie laufende Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Mahnspesen gehen zulasten des Auftraggebers.
5. Termine, Fristen und Lieferung
5.1 Angegebene Termine und Lieferfristen gelten als Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Lieferfristen beruhen auf den Angaben der Lieferanten und der Annahme, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen in der Beschaffung auftreten. Verzögerungen, die Vareon nicht zu vertreten hat (insbesondere Lieferengpässe, höhere Gewalt, Witterung), verlängern die Fristen angemessen und begründen keine Schadenersatzpflicht.
5.3 Kann der Auftraggeber vereinbarte Termine (z. B. Zugang zur Baustelle, Bereitstellung von bauseitigen Leistungen) nicht einhalten, verschieben sich die Ausführungstermine entsprechend.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber sorgt für den ungehinderten Zugang zur Arbeits- bzw. Baustelle sowie für die notwendigen bauseitigen Voraussetzungen (z. B. Strom, Wasser, Stellflächen).
6.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Angaben, Pläne und Masse verantwortlich.
6.3 Stellt der Auftraggeber Material bei, übernimmt Vareon keine Gewähr für dessen Eignung, Qualität und Mängelfreiheit. Eine Haftung für Mängel, die auf bauseitig geliefertes Material zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
7. Witterung und Arbeitsunterbrüche
7.1 Dach- und Aussenarbeiten sowie Drohnenflüge sind witterungsabhängig. Können Arbeiten aus Witterungs- oder Sicherheitsgründen nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden, verschieben sich die vereinbarten Termine entsprechend, ohne dass daraus Ansprüche gegen Vareon entstehen.
7.2 Witterungsbedingte Wartezeiten und Unterbrüche gehen nicht zulasten von Vareon. Bereits angefallene Anfahrts- und Bereitstellungskosten können in Rechnung gestellt werden.
8. Unvorhergesehene Erschwernisse und Regiearbeiten
8.1 Zeigen sich während der Ausführung Umstände, die bei der Offertstellung nicht erkennbar waren (z. B. verdeckte Schäden, morsche Unterkonstruktionen, Feuchtigkeit, Schadstoffe wie Asbest), sind die zu deren Behebung notwendigen Mehrleistungen nicht im vereinbarten Preis enthalten. Vareon informiert den Auftraggeber vor Ausführung und unterbreitet eine entsprechende Nachtragsofferte.
8.2 Zusätzlich beauftragte oder unvorhergesehene Arbeiten, die nicht zu Pauschal- oder Einheitspreisen vereinbart sind, werden als Regiearbeiten im Stundenlohn zuzüglich Materialkosten abgerechnet. Massgebend sind die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Ansätze von Vareon.
9. Drohnenflüge und Luftaufnahmen
9.1 Drohnenflüge werden durch zertifiziertes Personal und unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) durchgeführt. Erforderliche Bewilligungen werden, sofern beauftragt, durch Vareon eingeholt.
9.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Beauftragung von Aufnahmen des betreffenden Objekts berechtigt ist. Für die Einhaltung von Persönlichkeits-, Datenschutz- und Eigentumsrechten Dritter am aufzunehmenden Objekt ist der Auftraggeber verantwortlich.
9.3 Können Flüge aus Witterungs-, Sicherheits- oder behördlichen Gründen nicht durchgeführt werden, wird ein Ersatztermin vereinbart. Bereits angefallene Anfahrts- und Vorbereitungskosten können verrechnet werden.
9.4 Die Rechte an den erstellten Bild-, Video- und Modelldaten gehen nach vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber über. Vareon ist berechtigt, anonymisiertes Bildmaterial zu Referenz- und Werbezwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
10. Abnahme
10.1 Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme kann ausdrücklich (schriftliche Abnahmebestätigung) oder stillschweigend (Ingebrauchnahme des Werks) erfolgen.
10.2 Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu rügen. Im Übrigen gelten die Rüge- und Gewährleistungsbestimmungen gemäss Ziffer 11.
11. Gewährleistung und Mängelrechte
11.1 Vareon leistet Gewähr dafür, dass die Arbeiten fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.
11.2 Erkennbare Mängel sind innert 7 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel innert 7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
11.3 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat Vareon das Recht auf Nachbesserung. Erst wenn eine Nachbesserung fehlschlägt oder verweigert wird, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte (Minderung, Ersatzvornahme) zu.
11.4 Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt zwei Jahre ab Abnahme, soweit gesetzlich nicht zwingend eine längere Frist vorgesehen ist. Wird die Anwendung der Norm SIA 118 im Werkvertrag vereinbart, gelten deren Bestimmungen ergänzend.
11.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Behandlung, mangelnden Unterhalts, bauseitig geliefertem Material sowie Eingriffen Dritter.
12. Haftung und Versicherung
12.1 Vareon verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Schäden, die im Rahmen der Auftragsausführung am Objekt oder an Dritten verursacht werden, werden im Rahmen dieser Versicherungsdeckung reguliert.
12.2 Vareon haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen.
12.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrüche, entgangener Gewinn, Ertragsausfälle) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
12.4 Die Haftung von Vareon ist in jedem Fall auf den Auftragswert des betreffenden Auftrags bzw. auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Vareon. Vareon ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen.
14. Storno und Rücktritt
14.1 Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, sind bereits erbrachte Leistungen, bestelltes Material sowie entstandene Aufwendungen vollumfänglich zu vergüten.
14.2 Bereits bestelltes Spezial- oder Sondermaterial kann nicht zurückgenommen werden und ist vom Auftraggeber zu übernehmen.
15. Datenschutz
15.1 Vareon bearbeitet Personendaten des Auftraggebers ausschliesslich im Rahmen der Vertragsabwicklung und unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG).
15.2 Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Zur Auftragsabwicklung notwendige Weitergaben (z. B. an Lieferanten oder Fachpartner) bleiben vorbehalten.
16. Höhere Gewalt
16.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Unwetter, behördliche Massnahmen, Lieferengpässe, Pandemien) befreien Vareon für deren Dauer von der Leistungspflicht. Daraus entstehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
17.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17.3 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Vareon Group GmbH, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
Vareon Group GmbH, Oberönz – Version 1.0, 11.08.2026
